Sonderfall Mietwagen: die Rückkehrpflicht
Was § 49 Abs. 4 PBefG zur Rückkehrpflicht vorgibt und warum die Auftragsannahme am Betriebssitz dokumentiert werden sollte.
Was § 49 Abs. 4 PBefG zur Rückkehrpflicht vorgibt und warum die Auftragsannahme am Betriebssitz dokumentiert werden sollte.
Die Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr ist ein wiederkehrendes Thema der Rechtsprechung. Ein zentraler Punkt ist die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 PBefG.
Mit dem Mietwagen dürfen grundsätzlich nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz eingegangen sind. Nach Ausführung des Auftrags hat der Mietwagen in der Regel zum Betriebssitz zurückzukehren, sofern er nicht vorher oder währenddessen einen neuen Auftrag erhalten hat. Das Bereithalten an öffentlichen Plätzen ist dem Taxenverkehr vorbehalten.
Das Gesetz verlangt, dass der Eingang des Beförderungsauftrags am Betriebssitz buchmäßig erfasst wird. Eine nachvollziehbare Dokumentation, wann und wo ein Auftrag angenommen wurde, kann im Streitfall — etwa bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen oder behördlichen Kontrollen — als Nachweis dienen. Gerichte haben die Bedeutung dieser Abgrenzung in mehreren Entscheidungen betont.
Hinweis: Die konkrete Auslegung im Einzelfall entwickelt sich mit der Rechtsprechung weiter. Prüfe die für deinen Betrieb geltenden Anforderungen mit fachkundiger Beratung.
Auftragsbuch erfasst die Fahrten deiner Plattformen strukturiert und ordnet sie chronologisch sowie nach Kennzeichen. Das unterstützt die buchmäßige Nachvollziehbarkeit der Aufträge — eine Aussage darüber, ob eine Behörde die Aufzeichnung im Einzelfall anerkennt, ist damit nicht verbunden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.