Aufbewahrungsfristen und GoBD im Auftragsbuch
Zwei Ebenen: die gewerberechtliche Frist nach PBefG und die steuerrechtlichen Pflichten nach AO/GoBD.
Zwei Ebenen: die gewerberechtliche Frist nach PBefG und die steuerrechtlichen Pflichten nach AO/GoBD.
Wie lange Aufzeichnungen aufzubewahren sind, beantworten zwei verschiedene Rechtsgebiete — die sich nicht widersprechen, aber unterschiedliche Fristen vorgeben.
Nach § 49 Abs. 4 PBefG ist die Aufzeichnung über den Eingang der Beförderungsaufträge ein Jahr aufzubewahren. Diese Frist betrifft den personenbeförderungsrechtlichen Nachweis gegenüber der Genehmigungsbehörde.
Unabhängig davon gelten die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nach der Abgabenordnung (§ 147 AO). Geschäftsunterlagen und Buchungsbelege sind dort über mehrjährige Fristen aufzubewahren. Die genaue Dauer hängt von der Art der Unterlage ab und wurde in den letzten Jahren teilweise angepasst.
Wichtig: Die exakte steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist solltest du mit deinem Steuerberater oder anhand der aktuellen Fassung des § 147 AO klären. Sie kann länger sein als die einjährige Frist nach dem PBefG.
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) beschreiben, wie digitale Aufzeichnungen geführt werden sollen. Zentrale Prinzipien sind:
Auftragsbuch ist GoBD-konform aufgebaut: Die Fahrten werden strukturiert und nachvollziehbar zusammengeführt und als PDF ausgegeben. Das ersetzt nicht deine Aufbewahrung — du bleibst dafür verantwortlich, die erzeugten Unterlagen über die jeweils geltenden Fristen sicher aufzubewahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Vorgaben der zuständigen Behörden; im Zweifel ziehe fachkundigen Rat hinzu.